Girokonto kündigen: so gehen Sie vor

Von einem Girokonto trennt man sich nur selten. Doch mitunter kann es sinnvoll sein, ein Girokonto zu kündigen – zum Beispiel wenn ein Paar nur noch ein gemeinsames Konto führen möchte oder wenn die Hausbank zu hohe Gebühren für ein Girokonto verlangt, während andere Banken ein kostenloses Girokonto anbieten.

Eigentlich ist es recht einfach, ein Girokonto zu kündigen. Ein einfaches Schreiben an die Bank sollte in aller Regel ausreichend sein. Das Schreiben sollte die Kontonummer sowie alle Kontoinhaber benennen, die auch jeweils unterschreiben sollten. Dann reicht ein Satz zur Kündigung aus, wie zum Beispiel: „Hiermit kündige ich das Girokonto mit der Kontonummer 123 zum nächstmöglichen Kündigungstermin.“ Zudem sollte noch darauf verwiesen werden, wohin das Guthaben auf dem Girokonto zum Kündigungsstichtag überwiesen werden soll.

Ganz so einfach ist das Kündigen eines Girokontos in der Praxis dann aber doch nicht. Denn die Banken wissen, dass es einfacher ist, einen bestehenden Kunden zu halten als einen neuen Kunden zu gewinnen. Also werden sie vieles daran setzen, um kündigungswillige Kunden doch zum Bleiben zu überreden. Daher werden Kunden, die kündigen, häufig zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Wer das aber entschieden absagt, kann auch damit rechnen, dass die Kündigung bald durchgezogen wird.

Damit bei der Kündigung eines Kontos nichts schief geht, sollte man sich vorher einen Überblick über alle Einzugsermächtigungen verschaffen. Zudem sollten Arbeitgeber informiert werden, damit das nächste Gehalt auch auf dem richtigen Konto landet. Die meisten Banken bieten übrigens einen Kontowechsel-Service an. Wer also bei einer anderen Bank ein Girokonto eröffnet, wird von dieser Bank bei der Kündigung und bei der Umstellung der Einzugsermächtigungen unterstützt. Es ist auch ratsam, für einen gewissen Zeitraum, zwei Konten parallel zu führen. So vermeidet man Zahlungsverzüge und hohe Gebüren für Rücklastschriften, sollte man beim Kontowechsel die eine oder andere Einzugsermächtigung nicht berücksichtigt haben.